2.2.3.3 Dem Personal wird für die Verpflegung ein Abzug vom Lohn gemacht
MWST-Branchen-Info 08 · Hotel- und Gastgewerbe
Geltend · Stand ab 23. März 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 08 · Ziff. 2.2.3.3 · Deutsch
Wenn die steuerpflichtige Person dem Personal für die Verpflegung einen Abzug vom Lohn macht, hat sie diesen Betrag zum Normalsatz zu versteuern. Es ist zu beachten, dass der Lohnabzug mindestens den Ansätzen gemäss Merkblatt N2/2007 (abrufbar auf der Website der ESTV) entsprechen muss. Ist der Abzug vom Lohn kleiner als diese Ansätze, hat die steuerpflichtige Person den Differenzbetrag zusätzlich zum Lohnabzug zum Normalsatz zu versteuern. Alle Beträge sind als brutto (inkl. MWST) zu verstehen.