2.2.2 Verpflegung von eng verbundenen Personen
MWST-Branchen-Info 08 · Hotel- und Gastgewerbe
Geltend · Stand ab 17. September 2022
ESTV · MWST-Branchen-Info 08 · Ziff. 2.2.2 · Deutsch
Bei der Verpflegung der folgenden Personen handelt es sich um entgeltliche Leistungen:
Inhaber von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft (Beteiligungsinhaber; z. B. Aktionäre, Stammanteilinhaber oder Teilhaber von Personengesellschaften); sowie
dessen nahestehende Personen.
Da es sich bei den genannten Personen um eng verbundene Personen handelt, gilt als Entgelt mindestens der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 24 Abs. 2 MWSTG), und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Personen etwas für die Verpflegung bezahlen oder nicht. Auf diesem Wert ist die Steuer zum Normalsatz zu entrichten. Müssen die eng verbundenen Personen mehr als den Drittpreis bezahlen, ist auf diesem höheren Betrag die Steuer zu entrichten.
Arbeiten die eng verbundenen Personen im Betrieb mit und gelten sie als Personal im Sinne von Artikel 47 MWSTV (→ MWST-Info Privatanteile), finden die Ausführungen unter Ziff. 2.2.3.2 Anwendung.
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 17.09.2022; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).