4.3 Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Musik- und Tanzabende

MWST-Branchen-Info 08 · Hotel- und Gastgewerbe

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 08 · Ziff. 4.3 · Deutsch

Eintrittsgelder für kulturelle Veranstaltungen sowie für die Zulassung zur Teilnahme an kulturellen Anlässen verlangte Entgelte sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 14 und 14bis MWSTG von der Steuer ausgenommen.

Erhebt der Gastwirt für den Auftritt eines von ihm engagierten Künstlers kein besonderes Entgelt in Form eines für die Gäste erkennbaren, separat ausgewiesenen Zuschlags auf der Konsumation, etwa durch spezielle Getränke- und Speisekarten mit höheren Preisen, liegt keine von der Steuer ausgenommene kulturelle Dienstleistung vor. Das gesamte von den Gästen bezahlte Entgelt ist zum Normalsatz zu versteuern.

Sind die Voraussetzungen der Kombinationsregelung gemäss Artikel 19 Absatz 2 MWSTG erfüllt, kann diese auch auf den im Rahmen der hiervor beschriebenen Veranstaltungen erbrachten Leistungen angewendet werden.

Über kulturelle Darbietungen im Allgemeinen gibt die MWST-Branchen-Info Kultur Auskunft.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).