1.1.2.1 Grundsatz
MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen
Geltend · Stand ab 22. Dezember 2021
ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 1.1.2.1 · Deutsch
Werden Beförderungsleistungen in Kombination mit andern selbstständigen Leistungen beispielsweise in den Bereichen Bildung, Kultur und Sport (nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11, 14 und 15 MWSTG von der Steuer ausgenommen) erbracht, sind die Leistungen grundsätzlich steuerlich selbstständig zu beurteilen (Art. 19 Abs. 1 MWSTG) und gegenüber der ESTV je für sich abzurechnen. Der Leistungserbringer hat dabei die einzelnen Leistungen gesondert in Rechnung zu stellen. Die Angaben auf den Belegen (Rechnungen, Quittungen oder Tickets) müssen eine korrekte steuerliche Behandlung der verschiedenen Leistungen zulassen. Im Zusammenhang mit den von der Steuer ausgenommenen Leistungen in den Bereichen Bildung, Kultur und Sport darf der Leistungserbringer in der Rechnung nicht auf die MWST hinweisen (Art. 27 Abs. 2 MWSTG), sofern er nicht dafür optiert (Art. 22 MWSTG).
Eine Pauschalfakturierung ist möglich, sofern kein Hinweis auf die MWST erfolgt und der Wert der einzelnen separat abzurechnenden Leistungen sich aufgrund geeigneter Aufzeichnungen ermitteln lässt.
Auch wenn unter diesen Voraussetzungen pauschal fakturiert werden kann, müssen die einzelnen selbstständigen Leistungen gegenüber der ESTV je für sich abgerechnet werden. Dies bedeutet, dass die steuerbaren Leistungen zum anwendbaren Steuersatz (Normalsatz, Sondersatz oder reduzierter Steuersatz) zu versteuern, von der Steuer ausgenommene Leistungen sowie im Ausland erbrachten bzw. von der Steuer befreiten Leistungen hingegen nicht zu versteuern sind. Zu beachten ist, dass der Vorsteuerabzug im Umfang der von der Steuer ausgenommenen Leistungen nicht möglich ist (→ MWST-Info Steuerobjekt).
Verkauft eine Transportunternehmung eine von einem Dritten erbrachte, von der Steuer ausgenommene Leistung mit einem Aufpreis (Gewinn und/oder Teil der Gemeinkosten), ist das gesamte Entgelt von der Steuer ausgenommen. Dies gilt, sofern der Aufpreis nicht ein Entgelt für eine andere steuerbare Leistung der Transportunternehmung darstellt.
[Abbildung: im Original] | Werden von der Steuer ausgenommene und steuerbare Leistungen pauschal fakturiert und dabei auf die MWST hingewiesen, ist die ausgewiesene bzw. massgebende Steuer geschuldet (Art. 27 Abs. 2 MWSTG). |
Beispiel
Eine Transportunternehmung bietet eine Fahrt zum Auswärtsspiel des FC Berns in Zürich an. Der Preis für die Fahrt inklusive Eintritt beträgt 65 Franken, wobei die Fahrt den Anteil von 35 Franken ausmacht. Der Eintrittspreis muss in diesem Fall gesondert in Rechnung gestellt werden und ist von der Steuer ausgenommen. Die Beförderungsleistung ist zum Normalsatz steuerbar.