1.1.2.2 Anwendung der 70/30 %-Regel bei Sachgesamtheiten bzw. Leistungskombinationen

MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen

Geltend · Stand ab 22. Dezember 2021

ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 1.1.2.2 · Deutsch

(Art. 19 Abs. 2 MWSTG und Art. 32 MWSTV)
 
Werden mehrere voneinander unabhängige Leistungen als Kombination zu einem Gesamtentgelt (Pauschal- bzw. Gesamtpreis) angeboten, können diese, sofern der überwiegende Leistungsanteil wertmässig 70 % des Gesamtentgelts ausmacht, einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden (Art. 19 Abs. 2 MWSTG).

Die 70/30 %-Regel kann sowohl für die Bestimmung des Leistungsorts (Art. 32 MWSTV) als auch zur Bestimmung des Steuersatzes (Art. 19 Abs. 2 MWSTG) angewendet werden.

Erbringt die steuerpflichtige Person eine Mehrheit von Leistungen und werden diese Leistungen teilweise im Inland und teilweise im Ausland erbracht, stehen ihr für die Anwendung der 70/30 %-Regel somit mehrere Möglichkeiten offen:

a)

Die 70/30 %-Regel wird ausschliesslich auf die im Inland erbrachten Leistungen und damit zur Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes angewendet;

b)

Die 70/30 %-Regel wird nur für die Bestimmung des Ortes angewendet;

c)

Die 70/30 %-Regel wird sowohl zur Bestimmung des Ortes als auch zur Festlegung des Steuersatzes angewendet.

Werden bei Leistungskombinationen wertmässig mindestens 70 % der Leistungen im Ausland erbracht, so gelten bei Anwendung der 70/30 %-Regel auch die im Inland erbrachten Leistungen als im Ausland erbracht.

Werden Leistungskombinationen wertmässig mindestens 70 % der Leistungen im Inland erbracht, so gelten bei Anwendung der 70/30 %-Regel auch die im Ausland erbrachten Leistungen als im Inland erbracht.

[Abbildung: im Original]

Wählt die steuerpflichtige Person die Möglichkeit unter Buchstabe c, ist zuerst der Ort der Leistungskombination zu bestimmen, bevor der anwendbare Steuersatz ermittelt wird.

[Abbildung: im Original]

Wendet die steuerpflichtige Person die 70/30 %-Regel zur Bestimmung des Orts der Leistungskombination an, so ist der inländische Streckenanteil immer effektiv zu ermitteln. Die Pauschale (→ Ziff. 1.2.3) kann nicht angewendet werden.

[Abbildung: im Original]

Auf eine einzelne, selbständige Leistung, deren Leistungsort sowohl im Inland als auch im Ausland liegt, ist die 70/30 %-Regel nicht anwendbar.

Beispiel
Taxiunternehmer X mit Sitz in Feldkirch (AT) bringt täglich mehrere Fahrgäste von Österreich an den Flughafen Zürich-Kloten. Der Anteil der in der Schweiz gefahrenen Kilometer beträgt im Verhältnis der gesamten gefahrenen Kilometer pro Auftrag jeweils weniger als 30 %.

Gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e MWSTG weist diese Taxifahrt einen anteilmässigen Leistungsort im Ausland und einen anteilmässigen Leistungsort im Inland auf. Es handelt sich jedoch nur um eine einzige Leistung (Personenbeförderung) und nicht um eine Leistungskombination. Somit ist die Anwendung der 70/30 %-Regel ausgeschlossen.

Dies gilt auch, wenn das Transportunternehmen einen Dritten mit den Beförderungen des Kunden beauftragt, weil es aus Kapazitätsgründen den Auftrag nicht selber ausführen kann. In diesem Fall liegen zwei einzelne, selbständige Beförderungsleistungen mit einem anteilsmässigen Leistungsort im Inland vor.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zur 70/30 %-Regel können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.