2.1 Grundsatz

MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen

Geltend · Stand ab 1. Juli 2015

ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 2.1 · Deutsch

Bei der Beförderung von Gegenständen handelt es sich um eine Dienstleistung, welche dort als erbracht gilt, wo der Leistungsempfänger den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthalts (Art. 8 Abs. 1 MWSTG).

Die steuerliche Behandlung bei der Güterbeförderung ist nicht abhängig von der Art des Beförderungsmittels (z.B. Lastwagen, Eisenbahn, Flugzeug oder Schiff). Die nachstehenden Informationen gelten deshalb für Güterbeförderungen mit sämtlichen Beförderungsmitteln.

Darin

  1. 2.1.1 Beförderung von Gegenständen im Auftrag eines inländischen Leistungsempfängers respektive Auftraggebers
  2. 2.1.2 Beförderung von Gegenständen im Auftrag eines ausländischen Leistungsempfängers respektive Auftragsgebers