2.1.1 Beförderung von Gegenständen im Auftrag eines inländischen Leistungsempfängers respektive Auftraggebers
MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 2.1.1 · Deutsch
Die Beförderung von Gegenständen im Inland und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen (z.B. Abwägen, Aufladen, Abladen oder Lagern) sind zum Normalsatz steuerbar, wenn sie einem Leistungsempfänger mit Sitz im Inland erbracht werden. Zum steuerbaren Entgelt gehören alle Kosten, die dem Spediteur oder Transporteur bei der Verrichtung seiner Leistung entstehen und die er im Preis der Beförderung eingeschlossen oder als separate Position weiterverrechnet (z.B. LSVA, Gebühren jeglicher Art oder Standgelder; Art. 24 Abs. 1 MWSTG).
Beispiel
Ein Transportunternehmen befördert im Auftrag eines inländischen Lieferanten oder Auftraggebers Gegenstände von dessen Lager im Tessin zum Domizil des Kunden in Luzern. Das Transportunternehmen stellt seine Dienstleistung dem Lieferanten im Tessin in Rechnung. Die Beförderungsleistung unterliegt der Steuer zum Normalsatz, da der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz im Inland hat.
| [Abbildung: im Original] | Informationen zur Steuerbefreiung bei der Beförderung von Gegenständen über die Grenze oder im Ausland finden Sie unter den nachfolgenden Ziffern 2.3.1 - 2.3.5. |