2.4 Bestimmungen zollrechtlicher Art

MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen

Geltend · Stand ab 29. März 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 2.4 · Deutsch

Unterstellungserklärung Ausland
Bei der Lieferung eines Gegenstandes vom Ausland ins Inland gilt grundsätzlich der Abnehmer als Importeur. Die Lieferung gilt als im Ausland erbracht (sofern es nicht zu einer Ablieferung im Inland kommt, z. B. durch Montage) und unterliegt nicht der Inlandsteuer. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unterliegt jedoch der Einfuhrsteuer. Insbesondere bei Sammelsendungen aus dem Ausland ist das Verfahren aufwändig, weil für alle inländischen Abnehmer separate Zollanmeldungen erstellt werden müssen. Eine Vereinfachung kann bewirkt werden durch die Einfuhr mittels Unterstellungserklärung Ausland, welche es dem Lieferer erlaubt, die Gegenstände im eigenen Namen zu importieren. Die Lieferung, welche zur Einfuhr führt, gilt nach Artikel 3 Absatz 1 MWSTV als im Inland bewirkt und unterliegt der Inlandsteuer. Der Lieferer wird damit steuerpflichtig, sofern er dies nicht schon ist. Da er als Importeur der Gegenstände gilt, kann er die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen, unter der Voraussetzung, dass er nach der effektiven Methode abrechnet. Ebenfalls findet die Unterstellungserklärung Ausland Anwendung bei Reihengeschäften vom Ausland ins Inland. ([Abbildung: im Original] Ausführliche Informationen dazu sowie den Bewilligungsantrag können der Website der ESTV www.estv.admin.ch entnommen werden).

Unterstellungserklärung Inland
Die Lieferung von Gegenständen, welche unter Zollüberwachung stehen, ist nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG von der Steuer befreit. Mittels Unterstellungserklärung Inland kann der Lieferant auf diese Steuerbefreiung verzichten. Er führt damit steuerbare Inlandlieferungen aus und kann die MWST offen in Rechnung stellen. Bei der Überführung der Gegenstände in den zollrechtlich freien Verkehr gilt er als Importeur und kann die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen, sofern er nach der effektiven Methode abrechnet. Dieses Verfahren kommt insbesondere bei Lieferungen ab offenen Zolllagern oder Zollfreilagern oder beim Verfahren der vorübergehenden Verwendung zur Anwendung ([Abbildung: im Original] Ausführliche Informationen dazu sowie den Bewilligungsantrag können der Website der ESTV www.estv.admin.ch entnommen werden).

Versandhandelsregelung
Erzielt ein (in- oder ausländischer) Versandhändler pro Jahr mindestens 100'000 Franken Umsatz aus Kleinsendungen (Einfuhrsteuerbetrag bis fünf Franken), die er vom Ausland ins Inland befördert oder versendet, gelten seine Lieferungen als Inlandlieferungen (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG). Er wird in der Folge im Inland steuerpflichtig und muss sich im MWST-Register eintragen lassen. Es gelten sodann nicht nur die Kleinsendungen des Versandhändlers als Inlandlieferungen, sondern auch alle weiteren Sendungen, bei denen der Einfuhrsteuerbetrag mehr als fünf Franken pro Sendung beträgt. Im Ergebnis unterliegen somit bei einem steuerpflichtigen Versandhändler sämtliche Lieferungen ins Inland der Inlandsteuer.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zur Versandhandelsregelung sind in der MWST-Info Ort der Leistungserbringung zu finden.

Änderung des MWSTG per 01.01.2019.

Darin

  1. 2.4.1 Veranlagungsverfügung MWST des BAZG
  2. 2.4.2 Einfuhrveranlagung von mehreren Sendungen mit einer einzigen Zollanmeldung
  3. 2.4.3 Zolllager