2.2 Bezugsteuer
MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 2.2 · Deutsch
Güterbeförderungsleistungen, welche im Inland von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im schweizerischen MWST-Register eingetragen sind, einem Empfänger mit Sitz im Inland entgeltlich erbracht werden, unterliegen der Bezugsteuer (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG).
Beispiel 1
Ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, das nicht im schweizerischen MWST-Register eingetragen ist, transportiert im Auftrag eines inländischen Leistungsempfängers Ersatzteile für eine Maschine ab dem Lager der Maschinenfabrik in Zürich zum Kunden nach Genf. Der inländische Leistungsempfänger muss die Bezugsteuer unter gewissen Bedingungen (Art. 45 Abs. 2 MWSTG) deklarieren und abrechnen.
Beispiel 2
Ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, das nicht im schweizerischen MWST-Register eingetragen ist, transportiert im Auftrag eines inländischen Leistungsempfängers Ersatzteile für eine Maschine ab dem Lager der Maschinenfabrik in Zürich zum Kunden nach München (DE). Die Beförderungsleistung unterliegt beim Leistungsempfänger nicht der Bezugsteuer, weil sie nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 6 MWSTG von der Steuer befreit ist (Art. 45a MWSTG).
Beispiel 3
Ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, das nicht im schweizerischen MWST-Register eingetragen ist, transportiert im Auftrag eines inländischen Leistungsempfängers Ersatzteile für eine Maschine über eine Strecke, welche vollständig im Ausland liegt. Nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG gilt die Beförderungsleistung als im Inland erbracht. Die Bezugsteuer ist jedoch vom Leistungsempfänger nicht geschuldet, weil die Beförderungsleistung nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 7 MWSTG von der Steuer befreit ist (Art. 45a MWSTG).
Erbringt ein ausländisches Unternehmen einem Leistungsempfänger mit Sitz im Inland Güterbeförderungsleistungen, kann das die Steuerpflicht auslösen. Die ESTV verzichtet jedoch auf eine Eintragung von Unternehmen mit Sitz im Ausland, wenn diese ausschliesslich von der Steuer befreite Leistungen erbringen, auch wenn die Umsatzgrenze von 100'000 Franken erreicht beziehungsweise überschritten wird. Eine Eintragung würde in diesen Fällen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der Entrichtung und Erhebung der MWST widersprechen, da auf den von der Steuer befreiten Leistungen keine MWST geschuldet ist und auch kaum Vorsteuern anfallen. Sollte dennoch MWST auf das ausländische Unternehmen überwälzt werden, so bleibt sein Anspruch auf Steuervergütung gewahrt, wenn es von der Steuer befreite Güterbeförderungen erbringt (Art. 151 Abs. 2 MWSTV sowie MWST-Info Vergütungsverfahren).
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu den Leistungen, die der Bezugsteuer unterliegen, können der MWST-Info Bezugsteuer entnommen werden. |