2.1.2 Beförderung von Gegenständen im Auftrag eines ausländischen Leistungsempfängers respektive Auftragsgebers
MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen
Geltend · Stand ab 1. Juli 2015
ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 2.1.2 · Deutsch
Die Beförderung von Gegenständen im Inland und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen gelten als im Ausland erbracht, wenn der Leistungsempfänger seinen Sitz im Ausland hat (Empfängerortsprinzip: Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Als Leistungsempfänger gilt grundsätzlich der Vertragspartner beziehungsweise Rechnungsempfänger. Der Nachweis, dass der Ort der Dienstleistung im Ausland liegt, obliegt dem Unternehmen und kann beispielsweise mit Rechnungskopien, Verträgen oder Aufträgen erbracht werden. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG).
Beispiel
Ein Transportunternehmen befördert im Auftrag eines ausländischen Kunden Maschinenteile ab einer Fabrik in St. Gallen in eine Lagerhalle in Basel. Die Beförderungsleistung von St. Gallen nach Basel unterliegt nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer (Inlandsteuer), weil sie einem Leistungsempfänger mit Sitz im Ausland fakturiert wird. Der Ort der Dienstleistung ist im Ausland (Art. 8 Abs. 1 MWSTG), d.h. am Sitz des Empfängers. Die Deklaration in der MWST-Abrechnung erfolgt unter den Ziffern 200 und 221.