7.14 Werbung, Inserate und Werbeartikel

MWST-Branchen-Info 10 · Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen…

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 10 · Ziff. 7.14 · Deutsch

Das Überlassen von Flächen an Gebäuden, Fahrzeugen, Gepäckwagen sowie von Vitrinen und Schaukästen usw. zu Reklamezwecken ist zum Normalsatz steuerbar. Es handelt sich dabei um die Einräumung des Rechts, Reklameträger anzubringen beziehungsweise aufzustellen und damit um eine steuerbare Dienstleistung. Der Ort dieser Dienstleistung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip).

Das Entgelt aus Inseraten in Kursbüchern oder sonstigen Publikationen ist zum Normalsatz steuerbar, sofern der Inserent den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland hat (Empfängerortsprinzip; Art. 8 Abs. 1 MWSTG).

Der Verkauf von Werbeartikeln (z.B. Pins, Portemonnaies oder Postkarten) ist als Lieferung zum Normalsatz steuerbar.