14.2.1 Gesamtleistung
MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 14.2.1 · Deutsch
Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln (Art. 19 Abs. 3 MWSTG).
Beim Aircraft Management handelt es sich um eine solche Gesamtleistung, die zum Normalsatz steuerbar ist. Diese Gesamtleistung umfasst sämtliche vom Luftfahrtunternehmen selber erbrachten und von Dritten bezogenen Leistungen, die dem Eigentümer oder Besitzer erbracht und in Rechnung gestellt werden.