14.2.2 Bestimmung des Orts der Aircraft Managementleistung

MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 14.2.2 · Deutsch

Als Ort der Aircraft Managementleistung gilt der Ort, an dem der Eigentümer oder Besitzer des Luftfahrzeugs den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Aircraft Managementleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthaltes (Art. 8 Abs. 1 MWSTG).

[Abbildung: im Original]

Vorbehalten bleibt die Regelung über ausländische Domizilgesellschaften
(→  MWST-Branchen-Info Finanzbereich).