3.3 Ort der gastgewerblichen Leistung

MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 3.3 · Deutsch

Da Luftfahrzeuge, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden, keine Betriebsstätten darstellen (Art. 5 Abs. 3 Bst. b MWSTV), gilt bei der gastgewerblichen Leistung als Leistungsort derjenige, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird (Art. 8 Abs. 2 Bst. d MWSTG).

Wird für die gastgewerbliche Leistung ein separates Entgelt verlangt, muss der Leistungserbringer mittels geeigneter Aufzeichnungen darlegen können, wo diese Leistungen tatsächlich erbracht wurden.

Die gastgewerbliche Leistung umfasst dabei nicht nur die Lieferung von Speisen und Getränken. Nebst der Zurverfügungstellung von besonderen Vorrichtungen zur Konsumation, gehört beispielsweise auch das Abräumen des Geschirrs zur gastgewerblichen Leistung.

[Abbildung: im Original]

Im Sinne einer Vereinfachung kann das Luftfahrtunternehmen diejenigen gastwerblichen Leistungen, die auf einem Flug verkauft werden, der über den Umkreis hinaus erfolgt, als im Ausland erbracht behandeln. Andererseits gelten sämtliche gastgewerblichen Leistungen, die auf Flügen erbracht werden, welche innerhalb des Umkreises erfolgen und bei denen entweder der Ankunfts- oder der Abflugsort im Inland liegt, als im Inland erbracht und sind damit zum Normalsatz zu versteuern (→  Ziff. 16, Darstellung des Umkreises bzw. des 150-km-Bandes).