7.1.2 Flugtreibstoff

MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr

Geltend · Stand ab 1. Januar 2022

ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 7.1.2 · Deutsch

Das Betanken von Luftfahrzeugen auf inländischen Flugplätzen stellt eine steuerbare Lieferung dar. Ob der Kunde anschliessend ins Ausland fliegt oder nicht, ist ohne Bedeutung. Flugtreibstoffe, die sich bei der Ausfuhr im Haupt- oder Reservetank befinden, gelten aus mehrwertsteuerlicher Sicht als im Inland in Gebrauch genommen. Aufgrund der fehlenden direkten Ausfuhr sind die Lieferungen von Flugtreibstoffen selbst dann zu versteuern, wenn eine Veranlagungsverfügung des BAZG hierzu vorliegt (mit welcher eine Befreiung von der Mineralölsteuer bewirkt werden kann). Ohne Bedeutung ist, ob es sich bei den Abnehmern um im Inland steuerpflichtige oder nicht steuerpflichtige Abnehmer handelt bzw. ob diese ihr Domizil im In- oder Ausland haben.

Eine Steuerbefreiung ist nur nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG möglich.