9.6 Flugvergünstigungen an das Personal

MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 9.6 · Deutsch

Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen. Artikel 24 Absätze 2 und 3 MWSTG bleibt vorbehalten (Art. 47 Abs. 1 MWSTV).

Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht.

[Abbildung: im Original]

Nähere Informationen können der MWST-Info Privatanteile entnommen werden.