9.3 Gebühren für Ausweiserneuerungen usw.
MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 9.3 · Deutsch
Stellt ein Flugplatzbetreiber Gebühren in Rechnung, wie beispielsweise für die Erweiterung von Ausweisen sowie für das Ausstellen von Flugstundenkontrollen zu Handen des BAZL, handelt es sich um Dienstleistungen, die nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG als am Ort des Leistungsempfängers erbracht gelten.
Erhebt das BAZL direkt Gebühren für die Ausstellung, Erneuerung und Erweiterung von Ausweisen, handelt das BAZL hoheitlich. Diese Entgelte unterliegen damit nicht der MWST.
Soweit es sich bei Zugangsentgelten (Art. 43 der Verordnung über die Flughafengebühren) sowie Nutzungsentgelten (Art. 44 der Verordnung über die Flughafengebühren), die der Flugplatzbetreiber erhebt, nicht um ein Entgelt für eine Lieferung handelt, liegt eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung vor, die nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG als am Ort des Leistungsempfängers erbracht gilt.