14 Handeln im eigenen oder fremden Namen
MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 14 · Deutsch
Tourismusorganisationen handeln grundsätzlich in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet (Art. 24 Abs. 1 MWSTG).
Handelt eine Tourismusorganisation jedoch als Vertreter im Sinne von Artikel 20 MWSTG, gilt als Entgelt lediglich die erhaltene bzw. zurückbehaltene Provision. Denkbar bei den Kur- und Verkehrsvereinen ist ein Handeln als direkter Stellvertreter in den Bereichen Vermittlung von Beherbergungsleistungen (z. B. Ferienwohnungen oder Hotelzimmern) oder bei der Veranstaltung von Events im Auftrage Dritter (auch bei Kongressen, Messen usw.).
[Abbildung: im Original] | Über die Anforderungen an das Handeln als direkter Stellvertreter gibt Ziffer 5 Auskunft. |