5 Direkte Stellvertretung

MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine

Geltend · Stand ab 27. August 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 5 · Deutsch

Handelt eine hierzu bevollmächtigte Person (Vertreter) in fremdem Namen und für fremde Rechnung und kann sie nachweisen, dass sie als Stellvertreter handelt, so gilt gegenüber dem Dritten der Vertretene als Leistungserbringer (Art. 20 Abs. 1 und 2 MWSTG). Der Vertretene muss daher die Leistung, der Vermittler jedoch lediglich seine Provision für die Vermittlung der Leistung versteuern.

Die in fremdem Namen und für fremde Rechnung erzielten Umsätze sowie deren Ablieferung an den Leistungserbringer sollten in den Geschäftsbüchern auf speziellen Durchlaufkonti verbucht.

[Abbildung: im Original]

Informationen zur direkten Stellvertretung können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.