15.2 Leistungen, für die eine Tourismusorganisation optieren kann
MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
Geltend · Stand ab 26. Mai 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 15.2 · Deutsch
Tourismusorganisationen können für folgende von der Steuer ausgenommene Leistungen optieren (nicht abschliessende Aufzählung):
Leistungen gegen statutarisch festgesetzte Aktivmitgliederbeiträge nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 13 MWSTG (→ MWST-Info Steuerobjekt);
Leistungen auf dem Gebiet der Ausbildung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG), namentlich Teilnahmegebühren an Kongressen;
Leistungen auf dem Gebiet der Kultur, namentlich Eintritte für kulturelle Veranstaltungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 MWSTG). Solche Leistungen sind bei Option zum reduzierten Steuersatz steuerbar. Nicht unter diese Bestimmung fallen die Eintritte für Wirtschaftsveranstaltungen wie beispielsweise Messen, Gewerbe- und Industrieausstellungen. Solche Eintritte sind immer zum Normalsatz steuerbar;
Leistungen auf dem Gebiet des Sports, insbesondere Eintritte für Veranstaltungen sowie Startgelder (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG). Solche Leistungen sind bei Option zum reduzierten Steuersatz steuerbar. Nicht unter diese Bestimmung fallen die Eintritte für die nicht alleinige Benützung von Sportanlagen.
Für die Vermietung von Sportanlagen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG) zur alleinigen Benutzung durch den Mieter kann ebenfalls optiert werden. Solche Leistungen sind bei Option zum Normalsatz steuerbar.
[Abbildung: im Original] | Im Bereich der nachfolgend aufgezählten Mittelflüsse ist eine Option mangels Leistung nicht möglich (nicht abschliessende Aufzählung):
Zu beachten ist, dass die Vorsteuer auf Aufwendungen im Zusammenhang mit solchen Nicht-Entgelten nicht in Abzug gebracht werden darf bzw. eine anteilige Vorsteuerkürzung bzw. Vorsteuerkorrektur vorzunehmen ist. |