4.2 Bemessung des Entgelts in besonderen Fällen
MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
Geltend · Stand ab 26. März 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 4.2 · Deutsch
Zahlungen für Annullierungen
Die Zahlungen von Kunden für Annullierungen (z. B. no show-Zahlungen) gelten als Schadenersatz. Sie stellen beim Reisebüro ein Nicht-Entgelt gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe i MWSTG dar. Der Empfang solcher Zahlungen führt nicht zu einer Vorsteuerkorrektur.
Kreditkartenkommissionen
Die Kreditkartenkommissionen gelten nicht als Entgeltsminderung (Art. 46 MWSTV). Sie dürfen deshalb nicht vom Umsatz in Abzug gebracht werden.
Belege in ausländischer Währung
Beträge auf Belegen in ausländischer Währung sind in Schweizer Franken umzurechnen.[Abbildung: im Original]
Einzelheiten dazu können der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze entnommen werden.
Belege im Zusammenhang mit Kryptocoins/-token
Entgelte in Kryptocoins/-token (→ MWST-Info Steuerobjekt) sind zusätzlich in einer gesetzlichen (in- oder ausländischen) Währung in Rechnung zu stellen.[Abbildung: im Original]
Einzelheiten dazu können der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze entnommen werden.
Gutscheine
Die Verkäufe von Wertgutscheinen sind ungeachtet der Abrechnungsart erst im Zeitpunkt der Einlösung zum massgebenden Steuersatz zu versteuern. Als Entgelt gilt der Gegenwert der verkauften Leistung.
Belege (Rechnungen, Quittungen usw.) über den Verkauf von Wertgutscheinen tragen keinen Hinweis auf die MWST.
Bei Leistungsgutscheinen gilt das Entgelt dagegen bereits im Zeitpunkt des Verkaufs des Gutscheines als vereinnahmt. Die Steuer ist in diesem Zeitpunkt abzurechnen (Art. 40 Abs. 1 Bst. c MWSTG).[Abbildung: im Original]
Weitere Informationen zur Unterscheidung zwischen Wert- und Leistungsgutscheinen können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.
Leistungen an eng verbundene Personen und an das eigene Personal
Grundsätzlich ist die Steuer vom empfangenen Entgelt zu berechnen. Erfolgt die Leistungserbringung zu Vorzugskonditionen, giltbei Leistungen an eng verbundene Personen als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde;
bei Leistungen des Arbeitgebers an das Personal (inkl. mitarbeitende eng verbundene Personen), die im Lohnausweis zu deklarieren sind, als Entgelt der Wert, welcher auch für die direkte Bundessteuer massgebend ist.
[Abbildung: im Original]
Weitere Einzelheiten dazu können der MWST-Info Privatanteile entnommen werden.
Verrechnungen mit Gegenleistungen
Die Gegenleistung eines Leistungsempfängers muss nicht in einer Geldzahlung erfolgen. Auch jede andere geldwerte Leistung ist Entgelt, so beispielsweise die Hingabe von Gegenständen oder die Verrechnung mit einer Gegenforderung. Wenn Lieferungen oder Dienstleistungen in Verrechnung mit Gegenleistungen (Lieferungen oder Dienstleistungen) abgegolten werden, verbuchen und versteuern beide Vertragspartner den vollen Wert der erbrachten Leistung.
Die korrekte steuerliche Behandlung lässt sich am besten erzielen, wenn für Leistung und Gegenleistung separate Belege erstellt werden (z. B. gegenseitige Fakturierung).
Erstmalige Praxisfestlegung infolge eines Gerichtsurteils ohne bestehende Praxis der ESTV (Publikationsdatum: 17.03.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).