8 Vorsteuerabzug
MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 8 · Deutsch
Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Aufwendungen im Zusammenhang mit von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Inland (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).
Werden Reiseleistungen im Ausland «bewirkt oder genutzt», berechtigen die für die Erbringung dieser Leistungen nötigen Aufwendungen zum Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1ter MWSTG).
Eine Leistung gilt dann als im Ausland bewirkt oder genutzt, wenn der Leistungsort gemäss Artikel 7 bzw. 8 MWSTG im Ausland läge, würde die Leistung nicht durch ein Reisebüro weiterverkauft.
Beispiele
Eine Personenbeförderungsleistung gilt dann als im Ausland bewirkt oder genutzt, wenn sich die zurückgelegte Strecke im Ausland befindet (analog Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG).
Eine Beherbergungsleistung gilt dann als im Ausland bewirkt oder genutzt, wenn das Grundstück bzw. der Beherbergungsbetrieb im Ausland gelegen ist (analog Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG).
Eine gastgewerbliche Leistung gilt dann als im Ausland bewirkt oder genutzt, wenn sie tatsächlich im Ausland erbracht wird (analog Art. 8 Abs. 2 Bst. d MWSTG).
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Leistungen, die unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen gelten als im Ausland bewirkt oder genutzt, wenn diese Tätigkeiten tatsächlich im Ausland ausgeübt werden (analog Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG).
Betreuungsleistungen durch Reiseleiter gelten dann als im Ausland bewirkt oder genutzt, wenn die Tätigkeiten tatsächlich im Ausland ausgeführt werden (analog Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG).
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 21 und 29 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen) und
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).