6 Reisebüros mit Sitz im Ausland
MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
Geltend · Stand ab 3. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 6 · Deutsch
Verkauft ein Reisebüro (→ Ziff. 1.3) mit Sitz im Ausland zugekaufte inländische Reiseleistungen (→ Ziff. 1.2) weiter, dann gelten diese nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG als im Ausland erbracht und lösen die Steuerpflicht nicht aus. Werden weitere Leistungen (→ Ziff. 3) erbracht, ist die Steuerpflicht zu prüfen.
Reisebüros mit Sitz im Ausland, welche im Inland nicht steuerpflichtig werden, haben keinen Anspruch auf Vergütung der MWST nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG, d. h. die ihnen in der Schweiz beim Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen in Rechnung gestellte MWST, die sie als solche den Kunden weiterfakturieren, kann nicht vergütet werden (Art. 153 Abs. 2 MWSTV). Dies gilt unabhängig davon, ob das ausländische Reisebüro im eigenen Namen und für eigene Rechnung oder als direkter Stellvertreter auftritt.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen) und
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).