9 Bezugsteuer
MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 9 · Deutsch
Wer bestimmte Leistungen (z. B. Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip und/oder Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen) von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht, die nicht im MWST-Register eingetragen sind, muss diese Leistungen grundsätzlich versteuern (Bezugsteuer; Art. 45 MWSTG).
Als Unternehmen mit Sitz im Ausland gelten auch ausländische Betriebsstätten von inländischen steuerpflichtigen Personen, nicht jedoch die inländischen Betriebsstätten von Unternehmen mit Sitz im Ausland.
Beispiele für der Bezugsteuer unterliegenden Dienstleistungen bei Reisebüros sind:
Leistungen von Dolmetschern und Übersetzern;
Managementdienstleistungen;
Werbedienstleistungen;
Personalverleih.
[Abbildung: im Original] | Weitere Einzelheiten dazu können der MWST-Info Bezugsteuer entnommen werden. |