2 Steuerbefreiung bei zugekauften Leistungen
MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 2 · Deutsch
(Art. 23 Abs. 2 Ziff. 10 MWSTG)
Von der Steuer befreit sind im eigenen Namen erbrachte Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen soweit sie Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland bewirkt werden; werden diese Leistungen Dritter sowohl im Inland als auch im Ausland erbracht, so ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros oder des Organisators von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland entfällt.
Seit dem 1. Januar 2025 hat diese Bestimmung nur noch für Organisatoren von Veranstaltungen Bedeutung. Für Reisebüros sind die Ausführungen gemäss den Ziffern 1 und 8 zu beachten.
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).