6.4 Mietleitungen (Übertragung von Daten)

MWST-Branchen-Info 13 · Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen

Geltend · Stand ab 1. August 2016

ESTV · MWST-Branchen-Info 13 · Ziff. 6.4 · Deutsch

Unter Mietleitungen versteht man das Bereitstellen von Übertragungskapazitäten zwischen zwei oder mehreren Punkten. In diesem Fall liegt eine Telekommunikationsdienstleistung vor. Beim Bereitstellen von Datenübertragungskapazitäten im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c MWSTV wird die Übertragung der Nachricht vom Vermieter und nicht vom Empfänger der Leistung erbracht. Hingegen stellt die blosse Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung von Übertragungskabeln zum exklusiven Gebrauch durch den Mieter eine Lieferung dar (→ Ziff. 6.8.3).