6.6 Einräumen von dinglichen Rechten

MWST-Branchen-Info 13 · Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen

Geltend · Stand ab 3. September 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 13 · Ziff. 6.6 · Deutsch

Das Einräumen des Rechts, über oder durch ein Grundstück eine Datenübertragungsleitung (z. B. Kanäle oder Kabelleitungsnetz) zu ziehen oder auf einem Grundstück eine Telekommunikationseinrichtung (z. B. Mobilfunkantennen) zu erstellen und zu betreiben, gilt als eine andere Dienstleistung (Art. 3 Bst. e Ziff. 1 MWSTG) und nicht als Telekommunikationsdienstleistung. Der Ort einer solchen Dienstleistung richtet sich nach dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG).

Ist ein solches Recht hingegen im Grundbuch eingetragen, handelt es sich um ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück, das – mit Optionsmöglichkeit (Art. 22 MWSTG) – von der Steuer ausgenommen ist (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG). Bei Datenübertragungsleitungen genügt anstelle des Grundbucheintrags, dass diese äusserlich wahrnehmbar sind (Art. 676 ZGB). Der Ort einer solchen Dienstleistung richtet sich nach dem Ort der gelegenen Sache (Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG).

Wird im Zusammenhang mit einem solchen Recht ein Raum (in dem sich die notwendigen Gerätschaften – bspw. zum Betrieb der Mobilfunkantenne – befinden) zu jederzeit zugänglich und zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt, handelt es sich gesamthaft um eine von der Steuer ausgenommene Vermietung eines Gebäudeteils (mit Optionsmöglichkeit).

[Abbildung: im Original]

Bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Mobilfunkantennen wird auf die MWST-Branchen-Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien verwiesen.