2.6 Auskunftspflicht

MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich

Geltend · Stand ab 1. Januar 2020

ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 2.6 · Deutsch

Die Abdeckung der Namen der Leistungsempfänger oder deren Ersetzung durch Codes gemäss Artikel 68 Absatz 2 MWSTG (gesetzlich geschütztes Berufsgeheimnis) ist für Banken sowie für die übrigen im Finanzbereich tätigen Institutionen (z. B. Vermögensverwalter, Finanzgesellschaften oder Wertpapierhäuser) anlässlich einer Buchprüfung durch die ESTV nicht möglich. Einzig die Träger des Berufsgeheimnisses gemäss Artikel 321 des Strafgesetzbuches (z. B. Rechtsanwälte oder Notare) dürfen die Namen der Klienten abdecken oder durch Codes ersetzen (Art. 68 Abs. 2 MWSTG).

Für die Banken ist nicht Artikel 68 Absatz 2 sondern Artikel 78 Absatz 6 MWSTG als Spezialnorm massgebend. Danach dürfen die anlässlich einer Kontrolle gemachten Feststellungen betreffend Dritte ausschliesslich für die Durchführung der MWST verwendet werden. Die Berufsgeheimnisse nach den Finanzmarktgesetzen sind zu wahren.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).