2.2 Bezugsteuer

MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich

Geltend · Stand ab 3. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 2.2 · Deutsch

Der Bezug gewisser steuerbarer Leistungen (insbesondere Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip oder bestimmte Lieferungen) von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im MWST-Register eingetragen sind, ist vom Leistungsempfänger grundsätzlich zu versteuern (Bezugsteuerpflicht; Art. 45–49 MWSTG).

Im Finanzbereich tätige Institutionen versteuern demnach insbesondere die unter Artikel 8 Absatz 1 MWSTG fallenden Dienstleistungen von nicht im MWST-Register eingetragenen Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit es sich dabei um steuerbare Leistungen handelt. Nicht zu deklarieren sind die von der Steuer ausgenommenen oder befreiten Leistungen.

[Abbildung: im Original]

Grundsätzlich müssen die im Finanzbereich tätigen Institutionen über die Art und den Umfang der bezogenen Leistungen Auskunft geben können. Es empfiehlt sich aus diesem Grund, beim Leistungserbringer eine Rechnung mit einer Leistungsumschreibung, die eine steuerliche Qualifikation ermöglicht, oder eine Rechnung mit einem Hinweis auf einen Vertrag, aus dem die Art der erbrachten Leistung hervorgeht, zu verlangen. Andernfalls müssen die Leistungen als Dienstleistungsbezug von Unternehmen mit Sitz im Ausland deklariert werden.

Beispiele
Steuerbare Bezüge von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland:

  • Drittverwahrungen im Ausland (Depotgebühren);

  • Leistungen der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT);
    die SWIFT betreibt ein computergesteuertes Kommunikationssystem zur Rationalisierung des internationalen Zahlungsverkehrs und anderer Finanztransaktionen, es handelt sich um Überlassen von Informationen;

  • Leistungen von sog. Findern mit Sitz im Ausland (finder’s fees); zur Abgrenzung gegenüber Vermittlungsleistungen siehe Ziffer 5.10.

Leistungen, die nicht als Bezüge von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland zu deklarieren sind:

  • Von der Steuer ausgenommene Leistungen gemäss Ziffer 2.1.4, beispielsweise die Entgelte (Courtagen) für Käufe und Verkäufe von Wertpapieren.

[Abbildung: im Original]

Im Übrigen wird auf die MWST-Info Bezugsteuer verwiesen.

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 45 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2018 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).