2.3 Vorsteuerabzug

MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 2.3 · Deutsch

In Artikel 28 ff. MWSTG sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Vorsteuerabzug umschrieben. Aus dem Leistungskatalog unter Ziffer 6 ist ersichtlich, auf welchen von im Finanzbereich tätigen Institutionen erbrachten Leistungen der Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.

Eine exakte Zuordnung des Vorsteuerabzugs auf den Aufwendungen und Investitionen bedingt, dass insbesondere Banken über eine relativ detaillierte und den Bedürfnissen der MWST angepasste Kostenstellenrechnung oder über sonstige sachgerechte Aufzeichnungen über die Art des Verwendungszwecks der jeweiligen Bezüge von Gegenständen und Dienstleistungen verfügen.

Stützt die steuerpflichtige Person die Korrektur des Vorsteuerabzugs auf eigene Berechnungen, so muss sie die Sachverhalte, die ihren Berechnungen zugrunde liegen, umfassend belegen sowie eine Plausibilitätsprüfung durchführen (Art. 67 MWSTV).

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Den Banken ermöglicht die ESTV die in der MWST-Branchen-Info Vorsteuerpauschale für Banken beschriebene vereinfachte annäherungsweise Ermittlung des Vorsteuerabzugs.

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Über andere Vereinfachungen (z. B. im Zusammenhang mit der Vorsteuerkorrektur bei gemischter Verwendung) orientiert die Ziffer 3.

[Abbildung: im Original]

Die durch den Bund garantierten Kredite gemäss der Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (Covid-19-SBüV; SR 951.261) führen bei den kreditgebenden Banken zu keiner Vorsteuerkürzung wegen Erhalt von Subventionen (→  MWST-Info Vorsteuerabzug).