2.5 Leistungen an das Personal und an eng verbundene Personen
MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich
Geltend · Stand ab 29. April 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 2.5 · Deutsch
Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen (Art. 24 Abs. 1 MWSTG und Art. 47 Abs. 1 MWSTV).
Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht (Art. 47 Abs. 2 MWSTV). Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht (Art. 47 Abs. 3 MWSTV).
Dem Personal gratis oder zum Vorzugspreis erbrachte Depot- und/oder Vermögensverwaltungsleistungen werden als entgeltliche Leistungen angesehen, wenn der Rabatt branchenunüblich ist.
Eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG gelten als Personal im Sinne von Artikel 47 MWSTV, wenn sie für ihre Tätigkeit einen Lohnausweis erhalten oder erhalten sollten (→ MWST-Info Privatanteile).
Bei Leistungen an eng verbundene Personen gemäss Artikel 3 Buchstabe h MWSTG, die nicht als Personal im Sinne von Artikel 47 MWSTV gelten, gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Drittpreis; Art. 24 Abs. 2 MWSTG).
[Abbildung: im Original] | In Bezug auf die im Lohnausweis zu deklarierenden Leistungen orientiert sich die ESTV an die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung. |
[Abbildung: im Original] | Im Übrigen sind die Ausführungen in den MWST-Infos Steuerbemessung und Steuersätze sowie Privatanteile zu beachten. |
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 17.09.2022; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).