5.10.6 Entschädigungen für das Anbieten und Bestandeskommissionen durch Fondsleitungen, Depotbanken, SICAV oder KmGK

MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich

Geltend · Stand ab 7. Januar 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 5.10.6 · Deutsch

Nicht als steuerbare Retrozessionen oder finder’s fees im Sinne der Ziffern 5.10.1–5.10.3 gelten die Entschädigungen für das Anbieten und Bestandeskommissionen, die durch Fondsleitungen, Depotbanken, SICAV oder KmGK an Beauftragte (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. f MWSTG), welche sie mit dem Anbieten ihrer Zertifikate betraut haben sowie deren (Unter-)Beauftragte, für diese Tätigkeit ausgerichtet werden. Bei dieser Art von Entschädigung handelt es sich um ein von der Steuer ausgenommenes Entgelt für durch die Fondsleitung ausgelagerte Aufgaben des Anbietens (Anbieten von Kollektivanlagen; → Ziff. 5.2.1.5 und 5.2.3).