5.10.4 Steuerliche Behandlung bei Ablieferungspflicht nach Artikel 400 Absatz 1 OR

MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich

Geltend · Stand ab 3. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 5.10.4 · Deutsch

Gemäss BGE 132 III 460 fallen Retrozessionen und finder’s fees, welche der Vermögensverwalter von Banken im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens seiner Kunden erhält, unter die Ablieferungspflicht nach Artikel 400 Absatz 1 OR. Der Kunde kann indessen auch ganz oder teilweise auf die Weiterleitung beziehungsweise Herausgabe dieser Einnahmen verzichten.

Werden die Retrozessionen beziehungsweise finder’s fees nachweislich vom Vermögensverwalter gemäss Artikel 400 Absatz 1 OR an den Kunden weitergeleitet, hat dies für die steuerliche Behandlung folgende Auswirkungen:

a.

Bei der Bank
Die von der Bank an den Vermögensverwalter als Gegenleistung für dessen Tätigkeit ausgerichteten Retrozessionen oder finder’s fees stellen bei der Bank grundsätzlich, also unabhängig von einer Weiterleitung an den Kunden, keine Entgeltsminderung sondern Aufwand dar.

 

b.

Beim Vermögensverwalter
Das Leistungsverhältnis zwischen der Bank und dem Vermögensverwalter wird durch die Weiterleitung der Retrozessionen oder finder’s fees an den Kunden nicht tangiert. Die Steuerbarkeit richtet sich nach den Ziffern 5.10.1 - 5.10.3.

Leitet der Vermögensverwalter die zuvor vereinnahmten Retrozessionen oder finder’s fees ganz oder teilweise an seinen Kunden weiter, so ist er befugt, diesen Betrag als Entgeltsminderung auf dem mit diesem Kunden vereinbarten Honorar für die Vermögensverwaltung in Abzug zu bringen. Die Entgeltsminderung betrifft ausschliesslich das Leistungsverhältnis aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages zwischen dem Vermögensverwalter und seinem Kunden. Dies hat zur Folge, dass der Vermögensverwalter in seiner Buchhaltung diese Beträge auf separaten Konti Ertragsminderung, unterteilt nach in- und ausländischen Kunden, zu verbuchen hat.

Werden hingegen die Retrozessionen oder finder’s fees bei bestehendem Vermögensverwaltungsvertrag dem Kunden nicht abgeliefert oder werden sie diesem aufgrund eines anderen, nicht die Verwaltung seines Vermögens betreffenden Vertragsverhältnisses ausgerichtet, kann der Vermögensverwalter im Verhältnis zu seinem Kunden keine Entgeltsminderung im Sinne dieser Ziffer geltend machen.

 

c.

Beim Kunden
Beim Kunden handelt es sich bei den herausgegebenen Retrozessionen oder finder’s fees nicht um einen Umsatz, diese können aber allenfalls im Umfang der Entgeltsminderung zu einer Herabsetzung der geltend gemachten Vorsteuer führen.