5.6 Ausländische Währung
MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich
Geltend · Stand ab 20. Oktober 2020
ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 5.6 · Deutsch
Für die Umrechnung kann wahlweise der von der ESTV publizierte Monatsmittelkurs oder Devisen-Tageskurs (Verkauf) angewendet werden. Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren Konzernumrechnungskurs (auch bei gegenüber Dritten erbrachten Leistungen) verwenden. Das gewählte Vorgehen ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten (Art. 45 Abs. 3–5 MWSTV).
Als Alternative steht es den Banken frei, auf ihre eigenen offiziellen Devisen-Tageskurse (Verkauf, Kauf oder Mittelkurs) oder Devisen-Monatsmittelkurse (Verkauf, Kauf oder Mittelkurs) abzustellen, unabhängig davon, mit wem sie Geschäfte tätigen (z. B. mit Kunden oder Tochtergesellschaften). Es ist jedoch zu beachten, dass das gewählte Vorgehen (Devisen-Tageskurs oder Monatsmittelkurs; Verkauf, Kauf oder Mittelkurs) während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden muss. Dieses Vorgehen ist sowohl für die Aufwand- als auch für die Ertragsseite anwendbar.
[Abbildung: im Original] | Weitere Infos zu den Umrechnungskursen finden Sie in der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze. |
[Abbildung: im Original] | Werden Rechnungen in ausländischer Währung ausgestellt, empfiehlt es sich, auf die Angabe des Umrechnungskurses und des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrages zu verzichten. Je nach Umrechnungsmethode resp. Abrechnungsart ist der Umrechnungskurs beim Leistungserbringer ein anderer als beim Leistungsempfänger, d. h. der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger ist nicht unbedingt gleich hoch wie die geschuldete Steuer beim Leistungserbringer. |