5.8.2 Hedging als Absicherung von Risiken im physischen Warenhandel

MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich

Geltend · Stand ab 3. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 5.8.2 · Deutsch

Anders verhält es sich, wenn den Wertrechten und Derivaten (Optionen und Futures) Werte wie beispielsweise Öl, Kaffee, Tee zugrunde liegen, deren Lieferung steuerbare Umsätze darstellen. Hier gilt es bezüglich der steuerlichen Behandlung zu unterscheiden, ob die Wertrechte und Derivate in einem Zusammenhang mit einer physischen Lieferung stehen, oder ob sie losgelöst von einer physischen Lieferung (und somit aus spekulativen Gründen) eingegangen wurden. Während die Erlöse aus Wertrechten und Derivaten, die in einem Zusammenhang mit steuerbaren physischen Lieferungen eingegangen wurden, zu keiner Vorsteuerkorrektur führen, führen die Erlöse aus Wertrechten und Derivaten, die losgelöst von einer physischen Lieferung eingegangen wurden, zu einer Vorsteuerkorrektur.

[Abbildung: im Original]

Sofern die folgenden vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, wird angenommen, dass ein Rohwarenhändler ausschliesslich mit Wertrechten und Derivaten handelt, welche im Zusammenhang mit einer physischen Lieferung stehen:

  • Der Rohwarenhändler handelt auf eigene Rechnung oder auf Rechnung anderer Konzerngesellschaften;

  • der Rohwarenhändler handelt mit Rohwarenderivaten hauptsächlich zum Zwecke der (konzernweiten) Risikoabsicherung;

  • der Rohwarenhändler ist weder selber noch im Konzern hauptsächlich im Finanzbereich tätig;

  • der Rohwarenhändler schliesst seine Abschlüsse an der Börse über regulierte Clearing-Teilnehmer ab, sofern solche an der Börse angeschlossen sind.