5.9.1 Von der Steuer ausgenommene Dienstleistungen

MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 5.9.1 · Deutsch

Jede Art des Tradings umfasst einerseits gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstaben d und e MWSTG von der Steuer ausgenommene Dienstleistungen, indem nämlich hierbei notwendigerweise effektiv beispielsweise Devisen gekauft und verkauft werden. Das Entgelt, welches Broker oder Banken in Abhängigkeit von den gekauften oder verkauften Quantitäten von beispielsweise Devisen oder Wertrechten vereinnahmen, ist somit von der Steuer ausgenommen. Daran ändert sich ebenfalls nichts, wenn sich der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Durchführung seiner Kauf- und Verkaufsaufträge durch die Angestellten von Brokern oder Banken beraten lässt, sofern für diese Beratungen nebst den durch Broker und Banken für die Durchführung der entsprechenden Transaktionen in Abhängigkeit der Quantitäten erhobenen Gebühren oder Gewinnmargen kein zusätzliches Entgelt entrichtet wird.