7.3.1.6 Revocable Trust
MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich
Geltend · Stand ab 28. April 2022
ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 7.3.1.6 · Deutsch
Behält sich der Settlor vor, den Trust zu seinen Lebzeiten in einem späteren Zeitpunkt zu widerrufen, so ist er mit dessen Errichtung nicht definitiv entreichert. Er hat weiterhin Zugriff auf das Trustvermögen. Stirbt der Settlor, wird der Revocable Trust zu einem Irrevocable Trust (→ Ziff. 7.3.1.7 und 7.3.1.8).
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).