7.3.2.2 Revocable Trust
MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich
Geltend · Stand ab 28. April 2022
ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 7.3.2.2 · Deutsch
Hat mindestens die Hälfte der Settlor eines Revocable Trusts (→ Ziff. 7.3.1.6) ihr Domizil im Inland (Kopfprinzip), wird der Trust dem Inland zugeordnet. Dienstleistungen nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG an den Trust gelten daher als im Inland erbracht (Empfängerortsprinzip). Die steuerliche Behandlung richtet sich nach der Art der jeweiligen Leistung.
Liegt das Domizil der Mehrheit (mehr als 50 %) der Settlor im Ausland (Kopfprinzip), handelt es sich um einen dem Ausland zuordenbaren Trust. Die an den Trust erbrachten Dienstleistungen nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG gelten daher als im Ausland erbracht und unterliegen nicht der Inlandsteuer.
Erbringen Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, Dienstleistungen nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG an einen dem Inland zuordenbaren Trust, unterliegt der Bezug dieser Dienstleistungen (mit Ausnahme von Telekommunikations- und elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen) beim Settlor der Bezugsteuer (Art. 45 MWSTG). Mehrere Settlor bilden eine Personengesamtheit. Die Bezugsteuer ist dabei auf dem gesamten Entgelt für die bezogene Dienstleistung abzurechnen.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).