8.1.1 Eine bisher ohne Option vermietete Liegenschaft wird neu teilweise für andere Zwecke verwendet
MWST-Branchen-Info 15 · Vorsteuerpauschale für Banken
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 15 · Ziff. 8.1.1 · Deutsch
1 | Sachverhalt Die Bank A kaufte im Jahr 2008 ein Gebäude mit Büroräumlichkeiten für den Betrag von 3,7 Mio. Franken (= inkl. Wert des Bodens von CHF 900’000; Gebäudeversicherungswert: CHF 3 Mio.) und vermietete es an verschiedene Unternehmen. Im Jahr 2013 liess die Bank das Gebäude vollständig renovieren (Fertigstellung per 31.10.2013) mit folgenden Aufwendungen (alle Beträge in CHF): |
Aufwendungen inkl. 8,0 % MWST | 753’200 | |
Aufwendungen ohne MWST (z.B. Baubewilligungsgebühren sowie durch Nichtsteuerpflichtige ausgeführte Bauarbeiten) | 50’000 | |
Gesamte Renovationskosten Gebäude | 803’200 |
Bis Ende des Jahres 2018 wurde auf eine Option für die Vermietung der Büroräumlichkeiten verzichtet. Nutzungsverhältnis ab 1.1.2019: Das Gebäude wird je zu einem Drittel ab 1.1.2019 wie folgt verwendet: |
a. | Verwendung für Banktätigkeiten (Vermögensverwaltung und Handel mit Wertschriften): Die Bankenpauschale beläuft sich bei der Bank für das Jahr 2018 auf 30 % und für das Jahr 2019 auf 25 %; | |
b. | Vermietung ohne Option; | |
c. | Vermietung mit Option. |
Heizölvorrat am 31.12.2018: Der Heizölvorrat wurde im Jahr 2018 eingekauft (bewertet zum Einkaufspreis: CHF 24‘918 = inkl. 7,7 % MWST), wovon je ein Drittel den vorstehend genannten Verwendungszwecken zuzuordnen ist. |
2 | Steuerliche Massnahmen |
a. | Bestimmung der zu entsteuernden Aufwendungen beziehungsweise Vorsteuer Eine Einlageentsteuerung per 1.1.2019 ist auf der Vorsteuer der folgenden Aufwendungen möglich, soweit das Gebäude inskünftig für steuerbare Zwecke verwendet wird: |
- | Zeitwert auf der Vorsteuer der Renovationskosten Gebäude; | ||
- | Vorsteuer auf dem Einkaufspreis des Heizölvorrats. |
Keine Einlageentsteuerung ist möglich auf den Vorsteuern der jährlich angefallenen Unterhaltskosten, die der Werterhaltung dienen und auf den Betriebskosten, welche im Jahre der Nutzung als verbraucht gelten. |
b. | Steuerberechnung | Beträge | |
Renovationskosten Gebäude: | |||
Renovationskosten im Jahr 2013 (inkl. 8,0 % MWST) | 753’200 | ||
davon 8,0 % MWST bzw. Vorsteuer | 55’793 | ||
Abschreibungen für die Jahre 2013 bis 2018; | - 16’738 | ||
Zeitwert Vorsteuer Renovationskosten Gebäude | 39’055 | ||
Heizölvorrat: | |||
Heizölvorrat am 31.12.2018 (inkl. 7,7 % MWST) | 24’918 | ||
davon 7,7 % MWST bzw. Vorsteuer (eine Abschreibung muss nicht vorgenommen werden) | 1’782 | ||
Gesamte Vorsteuer | 40’837 |
Einlageentsteuerung per 1.1.2019: |
- | Verwendung für Banktätigkeiten: Entsteuerung auf dem künftigen, steuerbaren Zweck, somit: 1/3 von 40’837 Franken = 13’612 Franken, hiervon 25 % (= Bankenpauschale für das Jahr 2019, die dem künftigen, steuerbaren Verwendungszweck entspricht, während die Vorsteuerpauschale für das Jahr 2018 von 30 % für diese Zwecke nicht relevant ist) | 3’403 |
- | Vermietung ohne Option: | |||
Keine Einlageentsteuerung möglich | 0 | |||
- | Vermietung mit Option: | |||
1/3 von 40’837 Franken | 13’612 | |||
Total Vorsteuerkorrektur Einlageentsteuerung | 17’015 | |||
Die Bank A kann den Betrag von 17’015 Franken in der MWST-Abrechnung des ersten Quartals 2019 unter Ziffer 410 deklarieren. Der Abrechnung sind „geeignete Aufstellungen“ zur Berechnung der Einlageentsteuerung beizulegen. |