1.5.1 Berufstypische Tätigkeit

MWST-Branchen-Info 16 · Versicherungswesen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 16 · Ziff. 1.5.1 · Deutsch

Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler sind natürliche oder juristische Personen, die im Interesse von Versicherern oder potentiellen Versicherungsnehmern Versicherungsverträge anbieten und/oder abschliessen oder andere Vorbereitungshandlungen zum Abschluss von solchen durchführen. Zu ihren berufstypischen Tätigkeiten gehören auch die Verwaltung von Versicherungsverträgen angeworbener und bestehender Versicherungsnehmer (Bestandespflege), die Erledigung von Versicherungsfällen (Schadenbearbeitung) und die Nachbetreuung der Versicherungsnehmer, die allenfalls in den Abschluss neuer oder in die Anpassung bestehender Versicherungsverträge an veränderte Umstände mündet. Die Entschädigungen können aus Abschluss-, Bestandes- oder Superprovisionen usw. bestehen oder die Entschädigung kann nach Zeitaufwand entrichtet werden.

Die berufstypische Tätigkeit umfasst:

  • Ermittlung des Versicherungsbedarfs (Analyse der Risiken, Erarbeitung eines Konzepts zur Risikobewältigung);

  • Definition der Anforderungen an die Versicherungsbedingungen;

  • Ausschreibung und Evaluation der Offerten, Preis- und Leistungsvergleiche;

  • Verhandlung mit Versicherern beziehungsweise Versicherungsnehmern;

  • Ausarbeitung und Kontrolle der Vertragsdokumente;

  • laufende Überprüfung des Konzepts;

  • Unterstützung bei der Schadenabwicklung;

  • Prämieninkasso bezüglich des eigenen Versicherungsportefeuilles.

Ein im Voraus abgeschlossener Vertrag mit dem Versicherer oder mit dem Kunden stellt keine unabdingbare Voraussetzung für den Nachweis einer Versicherungsvertreter- oder Versicherungsmaklertätigkeit dar. Bei einem mehrstufigen Versicherungsvertrieb (Untervertreter, Untermakler) gilt die Steuerausnahme für alle Leistungserbringer in der Vertriebskette, welche einer berufstypischen Versicherungsvertreter- oder Versicherungsmaklertätigkeit nachgehen, unabhängig davon, mit wem sie einen Vertrag abgeschlossen haben.

Um das Vorliegen einer von der Steuer ausgenommenen Leistung darlegen zu können, wird empfohlen, schriftliche Dokumente (Rechnungen, Verträge, Gutschriften usw.) aufzubewahren, aus denen zweifelsfrei hervorgeht, dass die Abgeltung für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter/-makler erfolgt. Dies unabhängig davon, ob die Zahlung durch den Versicherer, den Versicherungsnehmer oder einen Dritten (Versicherungsvertreter) erfolgt. Der Eintrag ins Register der Versicherungsvermittler (→ www.finma.ch) im entsprechenden Zweig oder die Unterstellung unter ein entsprechendes ausländisches Aufsichtsgesetz ist lediglich ein Indiz für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler.

Ebenfalls von der Steuer ausgenommen sind die berufstypischen Leistungen der Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler im Zusammenhang mit Leistungen von Sozialversicherungen. Dies gilt auch für Leistungen im Bereich der freiwilligen Vorsorge (Lebensversicherungen; 3. Säule).

Beispiel 1
Die Versicherungslösung AG hat mit zwei Sachversicherern und einem Lebensversicherer Kooperationsverträge abgeschlossen, die es ihr auch erlauben, deren Versicherungsprodukte über weitere Untervertreter zu vertreiben. Die Untervertreter stehen mit den Kunden in Kontakt. Die Provision, die die Versicherungslösung AG von den Versicherern erhält, ist von der Steuer ausgenommen. Dasselbe gilt für die Provision, die ein Untervertreter erhält.

Beispiel 2
Der Versicherer Y mit Sitz in London (GB) vertreibt seine Versicherungsprodukte auf dem Festland über die Deutsche Gesellschaft Z. Diese hat in jedem Land wiederum mit einem Generalvertreter G einen Zusammenarbeitsvertrag. Die X GmbH, ein im Register der Versicherungsvermittler u.a. für den Zweig „Transportgüterversicherungen“ eingetragener Makler, wird von einem Grossunternehmen beauftragt, dessen Versicherungsportefeuille zu überprüfen und allenfalls neue Versicherungslösungen zu erarbeiten. Die Überprüfung mündet in einen neuen Versicherungsvertrag mit dem Versicherer Y, welchen die X GmbH über den Generalvertreter G in der Schweiz erwirkt.

Die Provisionen, welche die X GmbH von G erhält (Registereintrag, Gutschrift), sind - ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug - von der Steuer ausgenommen.

Die Provisionen, die G von Z (Vertrag mit Z, Gutschriften) erhält, unterliegen nicht der Inlandsteuer, da die Leistungsempfängerin (Z) ihren Sitz im Ausland hat. Nach den Ausführungen von Artikel 29 Absatz 1bis MWSTG besteht auf den Vorleistungen zu diesem Provisionsumsatz kein Anrecht auf Vorsteuerabzug (keine Option möglich).

Leistungen, welche nicht im Rahmen der berufstypischen Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder -makler erbracht werden, fallen nicht unter die Steuerausnahme nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 18 MWSTG. Nicht zur berufstypischen Tätigkeit gehören insbesondere:

  • Das Gewinnen oder Zuführen von Kunden, welches nicht auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages ausgerichtet ist (→  Ziff. 2.4; finder’s fee);

  • reine Beratungstätigkeit.