1.1 Steuerbare Leistungen
MWST-Branchen-Info 17 · Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
Geltend · Stand ab 1. August 2015
ESTV · MWST-Branchen-Info 17 · Ziff. 1.1 · Deutsch
(Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 3 Bst. c MWSTG)
Als steuerbare Leistungen gelten beispielsweise:
Der Verkauf von Immobilien mit Option (Ziff. 5.2);
die Vermietung von Immobilien mit Option (Ziff. 6);
die Beherbergung von Gästen in Hotels, Ferienhäusern und/oder -wohnungen (Ziff. 7.2);
die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe (Ziff. 7.2);
die Vermietung von Campingplätzen und Mobilheimparks durch deren Betreiber (Ziff. 7.3);
die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, ausser es handle sich um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung (Ziff. 7.4.2.2);
die Vermietung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage, nicht jedoch zu einer Sportanlage, gehören (Ziff. 7.5);
die Vermietung von Bootsanlegestellen, Bojenplätzen und Liegeplätzen in Bootshäusern mit Aufhängevorrichtungen (Ziff. 7.6);
die Vermietung von Schliessfächern (Ziff. 7.7);
die Vermietung von Messestandflächen und von einzelnen Räumen in Messe- und Kongressgebäuden (Ziff. 7.8);
das Zurverfügungstellen von Gebäudeflächen, Schaukästen, Vitrinen und dergleichen zu Reklamezwecken (Ziff. 9.5);
das Einräumen eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts, auf dem Grundstück eine Mobilfunkantenne zu erstellen und zu betreiben (Ziff. 9.7);
das Aufbewahren und Einlagern von Gegenständen (Ziff. 9.10);
die Verwaltung und Vermittlung von Liegenschaften (Ziff. 10);
Hauswartarbeiten, die nicht vom Hauseigentümer oder seinen Angestellten ausgeführt werden, sondern von Dritten bezogen werden (Ziff. 11).
[Abbildung: im Original] | Die an diplomatische Missionen, diplomatische Vertreter, internationale Organisationen usw. erbrachten Leistungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit (Art. 107 Abs. 1 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 143 - 150 MWSTV). |