1.2 Von der Steuer ausgenommene Leistungen
MWST-Branchen-Info 17 · Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 17 · Ziff. 1.2 · Deutsch
(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 und 21 MWSTG)
Als von der Steuer ausgenommene Leistungen gelten beispielsweise:
Der Verkauf von Immobilien ohne Option (→ Ziff. 5.1);
die Übertragung und Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken
(→ Ziff. 9.7);die Begründung und Übertragung eines im Grundbuch vorgemerkten Vorkaufsrechtes an einem Gebäude;
die Vermietung eines Grundstücks oder Teilen davon ohne Option (→ Ziff. 6);
die Vermietung von im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen sowie von Plätzen im Zusammenhang mit einer von der Steuer ausgenommenen Vermietung von Grundstücken oder Teilen davon (→ Ziff. 7.4.2.1 und 7.4.2.2);
die Vermietung ganzer Parkhäuser oder einzelner Etagen (→ Ziff. 7.4.2.2);
die Vermietung von Sportanlagen (→ Ziff. 7.5) und ganzen Messe- und Kongressgebäuden (→ Ziff. 7.8);
die Leistungen der STWEG oder MEG an die STWE oder ME für gemeinschaftliche Aufwendungen (→ Ziff. 8);
die Vermietung von Markt- und Standplätzen im Freien (→ Ziff. 9.2);
das Einräumen eines im Grundbuch eingetragenen Rechts, auf dem Grundstück eine Mobilfunkantenne zu erstellen und zu betreiben (→ Ziff. 9.7).
Mit Ausnahme des nicht zur Bemessungsgrundlage gehörenden Entgelts für den Boden (Art. 24 Abs. 6 Bst. c MWSTG) besteht bei den vorstehenden Leistungen nach Artikel 22 Absatz 1 MWSTG die Möglichkeit der Option, d.h. der freiwilligen Versteuerung, sofern der Gegenstand vom Empfänger nicht ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 3.1) (Art. 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG).
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.