6.12 Entschädigung bei vorzeitiger Vertragsauflösung und «Schlüsselgeld»
MWST-Branchen-Info 17 · Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
Geltend · Stand ab 8. Mai 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 17 · Ziff. 6.12 · Deutsch
Die Einwilligung in eine einvernehmliche Mietvertragsauflösung ist die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c MWSTG und somit eine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne, die entweder vom steuerpflichtigen Mieter (wenn er in die Mietvertragsauflösung einwilligt und vom Vermieter dafür ein Entgelt erhält) oder vom steuerpflichtigen Vermieter (wenn er in die Mietvertragsauflösung einwilligt und vom Mieter dafür ein Entgelt erhält) zum Normalsatz zu versteuern ist. Es ist unerheblich, auf wessen Wunsch das Mietverhältnis aufgelöst wurde und ob das Mietverhältnis selbst von der Steuer ausgenommen war. In diesen Fällen handelt es sich um eine Dienstleistung gemäss Artikel 3 Buchstabe e MWSTG, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip) richtet.
Beim «Schlüsselgeld» (auch als «Key Money» oder «Handgeld» bezeichnet) handelt es sich um eine Zahlung für den Antritt eines Mietverhältnisses, das unabhängig von den periodischen Mietzinsen geleistet wird. Es sind zwei Konstellationen denkbar. Entweder bezahlt der Vermieter dem Mieter ein «Schlüsselgeld», damit dieser das Mietverhältnis vorzeitig beendet oder das Schlüsselgeld-Angebot kann vom neuen dem bisherigen Mieter unterbreitet werden, damit dieser ihm den Mietvertrag überträgt. In beiden Fällen handelt es sich um eine Dienstleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne, die vom bisherigen steuerpflichtigen Mieter zum Normalsatz zu versteuern ist.
Beispiel
Für die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses einer Geschäftsräumlichkeit an bester Passantenlage erhält das steuerpflichtige Warenhaus Maxim AG (bisheriger Mieter) vom Vermieter eine Zahlung von 500'000 Franken. Der neue Mieter schliesst mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag ab und das Warenhaus Maxim AG verlegt seinen Geschäftssitz an ein anderes Domizil. Das Warenhaus Maxim AG hat die 500'000 Franken (inkl. MWST) zum Normalsatz zu versteuern.