8.1 Grundsätzliches zu STWEG und MEG
MWST-Branchen-Info 17 · Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
Geltend · Stand ab 26. Mai 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 17 · Ziff. 8.1 · Deutsch
Leistungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) an die Stockwerkeigentümer (STWE) sind von der Steuer ausgenommen, soweit die Leistungen in
der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch;
seinem Unterhalt, seiner Instandsetzung oder sonstigen Verwaltung; sowie
der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen
bestehen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG). Gleiches gilt für diejenige Miteigentümergemeinschaft (MEG), welche ebenfalls nur solche Leistungen an ihre Miteigentümer (ME) weiterverrechnet.
Im Gegensatz dazu gelten bei MEG, welche eine Immobilie vorwiegend als Kapitalanlage zur Renditeerzielung gemeinsam halten und diese vermieten, die gleichen Bestimmungen wie bei der Vermietung eines Grundstücks (→ Ziff. 6).