8.2 Option bei STWEG und MEG
MWST-Branchen-Info 17 · Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
Geltend · Stand ab 26. Mai 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 17 · Ziff. 8.2 · Deutsch
Die STWEG kann, sofern der STWE sein Sonderrecht am Grundstück nicht ausschliesslich für private Wohnzwecke verwendet (→ Ziff. 3.1 Bst. a), für die Versteuerung der unter Ziffer 8.1 aufgezählten Leistungen optieren. Gleiches ist bei einer MEG möglich, deren Zweck in der gemeinschaftlichen Kostenverteilung (z. B. gemeinsame Heizzentrale oder gemeinsame Einstellhalle) liegt.
In der Praxis vorkommender Anwendungsfall einer MEG (vergleichbar mit einer STWEG):
Drei Eigentümer, denen je ein Gebäude gehört, betreiben gemeinsam eine Heizzentrale. Die Heizzentrale ist im Miteigentum, nicht jedoch die einzelnen Gebäude. In einem solchen Fall werden nur Kosten an die drei Gebäudeeigentümer verteilt und hier ist es möglich, dass auch Beiträge an einen Erneuerungsfonds separat erhoben werden.
Optiert die STWEG bzw. die MEG für die genannten Leistungen (→ Ziff. 8.1), sind der Betriebsbeitrag und der Beitrag für den Erneuerungsfonds getrennt in Rechnung zu stellen. Der Betriebsbeitrag ist in diesem Fall zum Normalsatz zu versteuern. Betreffend die Beiträge für den Erneuerungsfonds wird auf die Ziffer 8.3 verwiesen.
Werden der Betriebsbeitrag und der Beitrag für den Erneuerungsfonds nicht getrennt fakturiert, darf in der Rechnung nicht auf die Steuer hingewiesen werden. Deshalb ist dem steuerpflichtigen STWE resp. ME ein Vorsteuerabzug verwehrt. Ebenfalls kein Anrecht auf Vorsteuerabzug besteht bei der STWEG resp. MEG (auf Vorleistungen), falls sie für den Betriebsbeitrag nicht optiert. Für den Beitrag an den Erneuerungsfonds ist eine Option ausgeschlossen, da es sich dabei immer um eine von der Steuer ausgenommene Leistung im Finanzbereich handelt. Weitergehende Ausführungen bezüglich der Leistungskombination und der Anwendung der 70/30 %-Regel im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs finden sich in der MWST-Branchen-Info Finanzbereich.
Die steuerpflichtige STWEG resp. MEG kann die auf den Aufwendungen ausgewiesene Vorsteuer im Umfang der im Zeitpunkt der Aufwendungen optierten Leistungen an die STWE resp. ME (i. d. R. nach Wertquoten) geltend machen.
Werden die Aufwendungen getrennt nach den einzelnen Komponenten (z. B. Versicherungsprämien oder Wasserverbrauch) in Rechnung gestellt, so kann der entsprechende Steuersatz angewendet werden.