A.2.4 Einfache Gesellschaften von Gemeinwesen
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Eine einfache Gesellschaft von Gemeinwesen gemäss Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d MWSTV liegt vor, wenn zwei oder mehrere Gemeinwesen mittels Vertrag zusammenarbeiten und gegen aussen unter gemeinsamen Namen auftreten.
Es kann sich dabei um eine Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit in Form einer einfachen Gesellschaft gemäss Artikel 530 ff. OR oder um eine öffentlich-rechtliche Gemeindeverbindung ohne Rechtspersönlichkeit handeln.
Keine einfache Gesellschaft von Gemeinwesen gemäss Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d MWSTV liegt vor, wenn an der einfachen Gesellschaft (auch) natürliche oder juristische Personen beteiligt sind. Dies gilt selbst dann, wenn die juristische Person des Privatrechts ihrerseits ausschliesslich von einem oder mehreren Gemeinwesen gehalten wird.
Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können auch ausländische Gemeinwesen in einfache Gesellschaften aufgenommen werden (Art. 12 Abs. 3 MWSTV).
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).