H.10.5 Schadenwehrdienste der Kantone oder Regionalstützpunkte

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Die Schadenwehrdienste der Kantone oder Regionalstützpunkte auf der Nationalstrasse unterliegen als hoheitliche Tätigkeiten nicht der Steuer.

Die Beiträge des Bundes gemäss dem Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (SR 725.116.2) an die Kantone oder Regionalstützpunkte unterliegen als hoheitliche Tätigkeit (Art. 3 Bst. g MWSTG) nicht der MWST.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 20.09.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).