H.10.4 Betriebsschadenwehren

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Unternehmen mit eigenen Schadenwehren (z. B. Feuer- / Chemiewehren) können im Rahmen von Artikel 28 MWSTG auf den entsprechenden Aufwendungen den Vorsteuerabzug vornehmen. Beiträge der öffentlichen Hand (Kantonale Gebäudeversicherung, Gemeinde oder Kanton) an Anschaffungen von Geräten oder für den Betrieb solcher Betriebswehren sind nicht Teil des steuerbaren Entgelts. Es handelt sich um Subventionen / Beiträge der öffentlichen Hand gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG, die zu einer verhältnismässigen Vorsteuerkürzung führen (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).

Werden solche Betriebsschadenwehren bei Katastropheneinsätzen ausserhalb ihres Unternehmens aufgeboten, sind allfällige Entschädigungen zum Normalsatz zu versteuern. Dies gilt selbst dann, wenn sie gesetzlich zu solchen Hilfeleistungen verpflichtet sind (Art. 3 Bst. c i. V. m. Art. 18 Abs. 1 MWSTG).