H.10.6 Tierrettung
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.10.6 Tierrettung · Deutsch
Feuerwehren sind von Gesetzes wegen auch für die Rettung von Grosstieren aus besonderen Notlagen wie z. B. Jauchegruben, Sümpfen oder Gewässern, nicht aber Gebirge oder unwegsames Gelände, verantwortlich. Wird von Gemeinwesen für solche Grosstierrettungen ein Entgelt in Rechnung gestellt, unterliegt dieses als hoheitliche Tätigkeit (Art. 3 Bst. g MWSTG) nicht der Mehrwertsteuer (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG).
Die Rettung von Kleintieren (z. B. Rettung einer Katze von einem Baum) ist hingegen eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 20.09.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).