H.13.1 Schlachttier- und Fleischuntersuchung

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.13.1 Schlachttier- und Fleischuntersu… · Deutsch

Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäss Artikel 31 LMG, welche durch einen Amts- oder Kontrolltierarzt (Kreistierarzt, Bezirkstierarzt, Grenztierarzt usw.) durchgeführt wird, gilt als hoheitliche Tätigkeit. Entschädigungen daraus sind folglich nicht zu versteuern (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG).

[Abbildung: im Original]

Für weitere Ausführungen betreffend die Tierärzte wird auf die MWST-Branchen-Info Urproduktion und nahe stehende Bereiche verwiesen.

Die Weiterbelastung der Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch den Schlachtbetrieb an die Leistungsempfänger unterliegt wie das Schlachten von Vieh der Steuer zum reduzierten Satz.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).