H.13.1 Schlachttier- und Fleischuntersuchung
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäss Artikel 31 LMG, welche durch einen Amts- oder Kontrolltierarzt (Kreistierarzt, Bezirkstierarzt, Grenztierarzt usw.) durchgeführt wird, gilt als hoheitliche Tätigkeit. Entschädigungen daraus sind folglich nicht zu versteuern (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Für weitere Ausführungen betreffend die Tierärzte wird auf die MWST-Branchen-Info Urproduktion und nahe stehende Bereiche verwiesen. |
Die Weiterbelastung der Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch den Schlachtbetrieb an die Leistungsempfänger unterliegt wie das Schlachten von Vieh der Steuer zum reduzierten Satz.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).